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   VGH Bayern, 14.01.2009 - 1 ZB 08.97   

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VGH Bayern, 14.01.2009 - 1 ZB 08.97 (https://dejure.org/2009,6706)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14.01.2009 - 1 ZB 08.97 (https://dejure.org/2009,6706)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14. Januar 2009 - 1 ZB 08.97 (https://dejure.org/2009,6706)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Errichtung einer Grenzgarage unter Verletzung von Abstandsflächenrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Folge einer gegen das Abstandsflächenrecht verstoßenden Errichtung eines Gebäudes an der Grundstücksgrenze; Möglichkeit der Errichtung einer sog. "Grenzgarage" ohne Baugenehmigung bei Geringfügigkeit der Überschreitung; Anordnung einer teilweisen oder vollständigen ...

  • Judicialis

    BauGB § 30 Abs. 3; ; BauGB § 34 Abs. 1 Satz 1; ; BauNVO § 23 Abs. 2; ; BauNVO § 23 Abs. 3; ; BauNVO § 23 Abs. 5 Satz 2; ; BayBO Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1; ; BayBO Art. 76 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bauplanungs- und Bauordnungsrecht: Errichtung einer Grenzgarage unter Verletzung von Abstandsflächenrecht; Geringfügigkeit des Rechtsverstoßes; Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten (verneint); Folgen eines Verstoßes gegen Abstandsflächenrecht für das ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Errichtung einer Grenzgarage unter Abstandsverletzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2009, 628
  • BauR 2009, 1430
  • BauR 2009, 696
  • BayVBl 2009, 694
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Bayern, 27.12.2001 - 26 ZB 00.2890

    Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau einer Schleppergarage; Einhaltung

    Auszug aus VGH Bayern, 14.01.2009 - 1 ZB 08.97
    Die gegen Abstandsflächenrecht verstoßende Errichtung eines Gebäudes an der Grundstücksgrenze oder mit einem für das Einhalten der Abstandsfläche auf dem Baugrundstück zu geringen Grenzabstand hat nicht zur Folge, dass die Abstandsfläche (teilweise) auf dem Nachbargrundstück liegt und dort von Gebäuden und gebäudeähnlichen Anlagen freigehalten werden muss sowie nicht auf die auf dem Nachbargrundstück erforderlichen Abstandsflächen angerechnet werden darf (Klarstellung zu BayVGH vom 20.2.2002 BayVBl 2002, 499).

    Nach einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 20.2.2002 BayVBl 2002, 499) verpflichtet zwar auch eine infolge Nichtausführung des Vorhabens gegenstandslos gewordene Übernahme den Eigentümer des dienenden Grundstücks zur Freihaltung der Abstandsfläche, wenn ein anderes Gebäude - maßgeblich gestützt auf die irrige Annahme, die Abstandsflächenübernahme gelte auch für dieses Vorhaben - bestandskräftig als Grenzanbau genehmigt wurde.

    Nur diese Auslegung vermeidet eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentumsrechts des Nachbarn durch das Freihaltegebot des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO und das Überdeckungsverbot des Art. 6 Abs. 3 BayBO (so auch: Koch/Molodovsky/Famers, BayBO, Art. 6 RdNrn. 43 und 104; Dhom in Simon/Busse, BayBO, Art. 6 a. F. RdNr. 73; Hauth, BauR 2008, 775; a. A. Dirnberger in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die neue bayerische Bauordnung, Art. 6 RdNr. 65 [unter Berufung auf BayVGH vom 20.2.2002 a. a. O.]).

  • BVerwG, 06.10.1989 - 4 C 14.87

    Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen unter Verstoß gegen nachbarschützende

    Auszug aus VGH Bayern, 14.01.2009 - 1 ZB 08.97
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich der Nachbarschutz bei einem Verstoß gegen eine nicht dem Nachbarschutz dienende Festsetzung nach der entsprechend heranzuziehenden Vorschrift des § 15 Abs. 1 BauNVO (BVerwG vom 6.10.1989 BVerwGE 82, 343 = BayVBl 1990, 154).
  • BVerwG, 04.06.1996 - 4 C 15.95

    Bauordnungsrecht: Begriff der ordnungsmäßigen Grundstücksnutzung,

    Auszug aus VGH Bayern, 14.01.2009 - 1 ZB 08.97
    Einen Anspruch auf Einschreiten hat der Nachbar aber nur, wenn jede andere Entscheidung angesichts der Schwere der Rechtsverletzung auch unter Berücksichtigung der Belange des Bauherrn ermessensfehlerhaft wäre, wenn also das Ermessen zu Gunsten des Nachbarn "auf Null" reduziert ist (vgl. BayVGH vom 21.1.2002 - 2 ZB 00.780 - juris; BayVerfGH vom 3.12.1993 BayVBl 1994, 110; BVerwG vom 4.6.1996 NVwZ-RR 1997, 271; vom 10.12.1997 NVwZ 1998, 395).
  • VerfGH Bayern, 03.12.1993 - 108-VI-92
    Auszug aus VGH Bayern, 14.01.2009 - 1 ZB 08.97
    Einen Anspruch auf Einschreiten hat der Nachbar aber nur, wenn jede andere Entscheidung angesichts der Schwere der Rechtsverletzung auch unter Berücksichtigung der Belange des Bauherrn ermessensfehlerhaft wäre, wenn also das Ermessen zu Gunsten des Nachbarn "auf Null" reduziert ist (vgl. BayVGH vom 21.1.2002 - 2 ZB 00.780 - juris; BayVerfGH vom 3.12.1993 BayVBl 1994, 110; BVerwG vom 4.6.1996 NVwZ-RR 1997, 271; vom 10.12.1997 NVwZ 1998, 395).
  • VGH Bayern, 21.01.2002 - 2 ZB 00.780
    Auszug aus VGH Bayern, 14.01.2009 - 1 ZB 08.97
    Einen Anspruch auf Einschreiten hat der Nachbar aber nur, wenn jede andere Entscheidung angesichts der Schwere der Rechtsverletzung auch unter Berücksichtigung der Belange des Bauherrn ermessensfehlerhaft wäre, wenn also das Ermessen zu Gunsten des Nachbarn "auf Null" reduziert ist (vgl. BayVGH vom 21.1.2002 - 2 ZB 00.780 - juris; BayVerfGH vom 3.12.1993 BayVBl 1994, 110; BVerwG vom 4.6.1996 NVwZ-RR 1997, 271; vom 10.12.1997 NVwZ 1998, 395).
  • VGH Bayern, 23.11.2011 - 14 BV 10.1811

    Zur Frage, ob eine 30m hohe Mobilfunkanlage einen Sonderbau nach Art. 2 Abs. 4

    Hieraus folgt, dass ein Nachbar grundsätzlich weder einen Anspruch auf Durchführung des richtigen Verfahrens hat noch einen solchen auf Durchführung eines Verfahrens überhaupt, denn die Vorschriften über die Genehmigungspflicht, die Genehmigungsfreiheit und das Genehmigungsverfahren dienen i.d.R. nicht dem Schutz des Nachbarn, sondern "nur" dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Verwaltungsverfahren (BayVGH vom 14.1.2009 BayVBl. 2009, 694/695; ebenso OVG Bautzen vom 20.1.2010 BauR 2010, 947 (LS); OVG Saarl vom 27.5.2010 Az.: 2 B 95/10; OVG MV vom 21.12.2010 Az. 3 M 244/10 alle für das Baugenehmigungsverfahren).
  • VGH Bayern, 11.11.2014 - 15 B 12.2672

    Erledigung einer Baugenehmigung "auf andere Weise" durch Änderungsantrag und

    Auf die Frage, ob auch ein Verstoß gegen das Überdeckungsverbot des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO 1998 (Art. 6 Abs. 3 BayBO 2008) vorliegt, kommt es nicht mehr an (vgl. dazu aber BayVGH, B.v. 14.1.2009 - 1 ZB 08.97 - BayVBl. 2009, 694 = juris Ls und Rn. 27; Molodovsky/Kraus in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Stand: April 2014, Art. 6 Rn. 104).
  • VG München, 17.05.2021 - M 8 K 19.6030

    Nachbarklage gegen Bauvorbescheid für Wohn- und Geschäftshaus im innerstädtischen

    Denn sogar die gegen Abstandsflächenrecht verstoßende Errichtung eines Gebäudes an der Grundstücksgrenze oder mit einem für das Einhalten der Abstandsfläche auf dem Baugrundstück zu geringen Grenzabstand hat nicht zur Folge, dass die Abstandsfläche (teilweise) auf dem Nachbargrundstück liegt (BayVGH, B.v. 14.1.2009 - 1 ZB 08.97, NVwZ-RR 2009, 628).
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